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Wichtige Informationen

Öffentliche Gemeinderatssitzung

Am Donnerstag, den 12.12.2024 um 19.00 Uhr findet im Rathaus, Sitzungssaal eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates Rattenberg statt.

Stellenausschreibung Gemeinde Rattenberg

Die Gemeinde Rattenberg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Bauhofmitarbeiter/in (m/w/d) in Vollzeit (39 Stunden)

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Hinweise zur Räum- und Streupflicht

 

Rechtzeitig möchten wir Sie wieder auf die Bestimmungen zum Winterdienst hinweisen.

 

Bei Schnee oder Eisglätte müssen die Gehbahnen in ausreichender Breite entlang der gesamten Grundstücksgrenze an Werktagen spätestens bis 7 Uhr und an Sonn- und Feier­tagen spätestens bis 8 Uhr vom Schnee geräumt bzw. gestreut sein. Die Schneeräum- und Streuarbeiten sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

 

Zum Streuen ist in der Regel abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Es ist daher wichtig, dass die Streupflichtigen rechtzeitig genügend Vorräte an Streumaterial selbst besorgen. Als Streumittel dürfen keine ätzenden Stoffe verwendet werden. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind bei der Räumung freizuhalten.

In Ermangelung eines Gehwegs erstreckt sich die Sicherungspflicht auf die von Fußgängern benutzten Teile am Rande der öffentlichen Straße in der erforderlichen Breite.

Es ist außerdem, insbesondere bei Tauwetter, für ungehinderten Wasserablauf durch Freimachen der Straßenrinnen und Kanaleinlaufschächte zu sorgen.

Die Räum und Streupflicht obliegt den Grundstückseigentümern (auch bei unbebauten Grundstücken), die an eine Straße angrenzen oder über diese mittelbar erschlossen werden.

Haus- und Grundbesitzer sollten in ihrem eigenen Interesse die in der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) enthaltenen Vorschriften beachten, da sie im Schadensfalle sonst mit Schadensersatzansprüchen und Geldbußen rechnen müssen. Wir bitten deshalb, die Räum- und Streupflicht gewissenhaft zu beachten und durchzuführen.

 Wenn Sie die Aufgaben nicht selbst erfüllen können, müssen Sie jemanden beauftragen.